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Kein Anspruch auf behindertengerechten Arbeitsplatz

Sie sind nicht verpflichtet, einen behindertengerechten Arbeitsplatz für einen Mitarbeiter neu einzurichten, wenn es einen solchen bisher in der Firma nicht gab. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies mit dieser Begründung die Klage eines Straßenwärters ab, der wegen eines Wirbelsäulenleidens seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Da der Arbeitgeber ihm keinen geeigneten Arbeitsplatz anbieten konnte, war eine weitere Beschäftigung in diesem Fall nicht möglich.
Aber Achtung: Falls ein entsprechender Arbeitsplatz in Ihrem Betrieb existiert, kann der Mitarbeiter verlangen, dass Sie ihm durch Versetzung des bisherigen Beschäftigten den Platz zur Verfügung stellen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein; Urteil vom 07.06.05; Aktenzeichen 5 Sa 68/05