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Aus der Satzung der AGSV Nordbayern

§ 3 Vereinszweck

(1) Die Funktion „Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen" erfüllt eine
wichtige gesetzliche Vorgabe zur Eingliederung von Schwerbehinderten in das
Berufsleben. Die Vertrauensperson beugt aktiv Überlastung und Überforderung vor.
Vor diesem Hintergrund erklären sich der Zweck und das Selbstverständnis des
Vereins. Zweck des Vereins ist es, durch aktiven Austausch zwischen
Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten Menschen ihre Arbeit zu vereinfachen.
Der Verein dient als Plattform zur Kooperation, Vernetzung und Qualifikation von Akteuren über disziplinäre und branchenrelevante Grenzen hinweg. Dies wird durch Zurverfügungstellung von rechtlichen Informationen auf einer passwortgeschützten Plattform sowie durch interne Schulungen/Sitzungen erreicht.
(2) Der Verein pflegt den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder über Maßnahmen zur Unterstützung der Beschäftigten mit Behinderungen in deren Zuständigkeitsbereich. Hierzu bedient er sich der jeweils aktuellen technischen Hilfsmittel, z.B. eines geschlossenen Benutzerkreises (Intranet). Der Verein wirkt bei der Weiterentwicklung der Vorschriften mit, die die Belange der Behinderten betreffen. Die AGSV Nordbayern e. V. arbeitet mit dem Inklusionsbeauftragten, den Inklusionsämtern, der Arbeitsverwaltung, den Personalvertretungen/Betriebsräten, den Versicherungsträgern, den Behindertenverbänden und anderen Stellen, die mit Angelegenheiten behinderter Menschen befasst sind, vertrauensvoll zusammen.
(3) In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist der AGSV Nordbayern e. V. überparteilich und gewerkschaftlich neutral.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Die AGSV Nordbayern e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Er ist selbstlos
tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ein Vorstandsmitglied übt das Amt
unentgeltlich aus. Die Vorstandsmitglieder erhalten für erbrachte Leistungen
Aufwandsentschädigungen im üblichen Rahmen aus Mitteln des Vereins.
Die nach § 4 Ziffer 4 entsandten Vertrauenspersonen erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die nach § 4 Ziffer
4 entsandten Vertrauenspersonen erhalten, sofern sie Leistungen erbracht haben, eine
Aufwandsentschädigung im üblichen Rahmen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt
für Körperschaften in Nürnberg an.