Zu den dem Betriebsrat vorzulegenden Bewerbungsunterlagen nach § 99 Abs. 1 BetrVG gehören auch solche Unterlagen, die der Arbeitgeber anlässlich der Bewerbung über die Person des Bewerbers erstellt hat. Folgende Informationen müssen nach der Entscheidung des BAG (Beschl. v. 14.12.2004 - 1 ABR 55/03) mindestens vom Arbeitgeber an den Betriebsrat vor jeder geplanten Einstellung weiter gegeben werden:
- die Personalien des Bewerbers
- die fachliche und persönliche Qualifikation bzw. Eignung des Bewerbers
- mögliche besondere persönliche Umstände, wie z.B. die Schwerbehinderteneigenschaft
- die vorgesehene Eingruppierung
- die Auswirkungen der geplanten Einstellung auf den Betrieb einschließlich des Arbeitsablaufs
- die Bewerbungsunterlagen
- die Bitte des Arbeitgebers um Zustimmung.
[ Quelle: AiB-Verlag, Newsletter 8/2005, 2 ]